In CHF Mrd.
Stand 30. September 2024
Für die als Deckung dienenden Hypothekardarlehen der Mitgliedbanken gelten strenge gesetzliche und reglementarische Vorschriften. Sie begrenzen die Belehnung auf maximal zwei Drittel des Belehnungswertes der Liegenschaften. Alle als Pfandobjekte dienenden Liegenschaften befinden sich in der Schweiz. Für die von den Kantonalbanken bezogenen Darlehen müssen Pfandobjekte im Umfang von 115 % des Darlehensbetrages als Sicherheit verpfändet werden. Der Zinsertrag der für die Pfandbriefdarlehen ausgeschiedenen Hypotheken muss mindestens 10 % höher sein als der Zinsaufwand für die bezogenen Pfandbriefdarlehen. Mit der gesetzlichen Verpflichtung, diese Kriterien jederzeit einzuhalten, ist bei Bedarf der Austausch von nicht mehr genügenden Sicherheiten gewährleistet. Der Verwaltungsrat der Pfandbriefzentrale hat die Darlehensbezüge für die Mitgliedbanken auf 35 % ihrer bilanzierten inländischen Hypothekarforderungen beschränkt.