Die Pfandbriefzentrale der schweizerischen Kantonalbanken – das wichtigste Gemeinschaftswerk der Kantonalbanken und wesentlicher Refinanzierungspartner

Die Pfandbriefzentrale ist ein Gemeinschaftswerk aller 24 Kantonalbanken der Schweiz, welche gleichzeitig die alleinigen Aktionäre und Mitgliedbanken der Pfandbriefzentrale sind und wurde im Jahr 1931 gegründet. Die Pfandbriefzentrale hat keine Tochtergesellschaften. Die Jahresrechnung der Pfandbriefzentrale wird nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER erstellt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Die Pfandbriefzentrale untersteht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Die aktien- und aufsichtsrechtliche Prüfung erfolgt durch eine renommierte Revisionsgesellschaft (zurzeit Ernst & Young AG).

Die Geschäftsführung der Pfandbriefzentrale wird, im Rahmen eines Gestionsvertrages, seit der Gründung durch die Zürcher Kantonalbank (ZKB) wahrgenommen. Die Zürcher Kantonalbank, mit Sitz in Zürich/Schweiz, wurde im Jahr 1870 gegründet und ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Zürich. Die ZKB stellt sowohl das Personal als auch die Räumlichkeiten und die Infrastruktur für den Betrieb der Pfandbriefzentrale zur Verfügung. Damit ist die Pfandbriefzentrale auch in dieser Hinsicht in die Nachhaltigkeitspolitik und den Verhaltenskodex der ZKB eingebunden.

Die Pfandbriefzentrale emittiert im gesetzlich1 klar definierten Rahmen den Schweizer Pfandbrief® am Schweizer Kapitalmarkt und gewährt den Mitgliedbanken Darlehen gegen Registerpfanddeckung zur Refinanzierung des schweizerischen Hypothekargeschäfts. Mit einem jährlichen Emissionsvolumen von mehreren Milliarden Schweizer Franken ist die Pfandbriefzentrale einer der grössten Emittenten der Schweiz. Sie nimmt damit eine Schlüsselrolle im Finanzsektor ein und trägt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Verantwortung gegenüber ihren Anspruchsgruppen.

Die Pfandbriefzentrale hat weder Einfluss auf den Vergabe-Prozess der von den Mitgliedbanken als Deckung eingebrachten Hypotheken noch ein direktes Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedbanken bezüglich Kreditprozess und Hypothekarvergaberichtlinien. Die Verantwortung für die Bewirtschaftung des Hypothekarportfolios und eine allfällige Incentivierung der entsprechenden Kundschaft für die damit verbundenen Klimarisiken resp. energetischen Sanierungen liegt ausschliesslich bei den Mitgliedbanken.

1 Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2023) – Beschlossen durch die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (Stand am 1. Januar 2023) – Verordnet durch den Schweizerischen Bundesrat

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