Über uns
Governance
Als Gemeinschaftswerk der 24 Kantonalbanken steht für die Pfandbriefzentrale nicht die Gewinnorientierung im Vordergrund. Vielmehr geht es darum, den gesetzlichen Zweck gemäss Art. 1 Abs. 1 (Pfandbriefgesetz (PfG) zu erfüllen und den Grundeigentümern langfristige Grundpfanddarlehen zu möglichst gleichbleibenden und günstigen Konditionen zu vermitteln. Aus diesem Grunde ist die Pfandbriefzentrale durch Art. 6 Abs. 1 PfG von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
Das Emissionsvolumen respektive die Ausgabe von Pfandbriefdarlehen richtet sich nach den Bedürfnissen der Mitgliedbanken und der Investorinnen und Investoren. Die Mittel der am Markt aufgenommenen Anleihen werden in Form von Pfandbriefdarlehen im gleichen Gesamtbetrag, in gleicher Währung (CHF) und mit der gleichen Laufzeit gegen Registerpfanddeckung an die 24 Kantonalbanken weitergegeben. Zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit wird auf den Pfandbriefdarlehen einzig ein geringer Zinszuschlag erhoben. Die Grundsätze der Unternehmensführung gewährleisten, dass die Interessen der verschiedenen Anspruchsgruppen ausgewogen berücksichtigt werden. Die Pfandbriefzentrale stellt durch eine geeignete Organisation sicher, dass Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen klar zugewiesen, wirksam und aufeinander abgestimmt sind.
Im Sinne der Wahrung der gemeinsamen Interessen, der Förderung der Zusammenarbeit und der Stärkung der Stellung der Kantonalbanken in der Schweiz strebt die Pfandbriefzentrale, wenn immer sinnvoll, einen aktiven Austausch mit dem Verband Schweizerischer Kantonalbanken (VSKB) an. Auch mit der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) tauscht sich die Pfandbriefzentrale regelmässig aus und bringt sich aktiv ein.
Die Interessenvertretung erfolgt dabei unter Einhaltung der lokalen Gesetze und orientiert sich an den Grundsätzen der Ehrlichkeit, der Vollständigkeit, des Respekts, der Genauigkeit der Informationen und der Transparenz. Ferner beschränkt sich diese in der Regel auf Themen, welche direkt die Pfandbriefzentrale beziehungsweise das Pfandbriefsystem in der Schweiz betreffen.
Die Geschäftstätigkeit ist eng definiert und Änderungen der Statuten und des Schätzungsreglements müssen vom Bundesrat (Regierung der Schweiz) genehmigt werden. Der Bundesrat stellt zudem einen unabhängigen Verwaltungsrat.
Der Umgang mit Interessenskonflikten (Erkennung, Vermeidung, Treffen von Massnahmen) ist im Organisationsreglement geregelt und wird vom Verwaltungsrat jährlich überprüft.
Verwaltungsrat
Geschäftsleitung und Mitarbeitende
Revision/Aufsicht
Die Prüfgesellschaften der Kantonalbanken und der Pfandbriefzentrale kontrollieren die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften jährlich und rapportieren direkt an die FINMA. Aufgrund der Bestimmungen im Pfandbriefgesetz genehmigt der Bundesrat zudem die Statuten und das Schätzungsreglement der Pfandbriefinstitute.